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Satzung der Schachfreunde Wetzisreute

§ 1          Name Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der im Jahre 1983 gegründete Verein ist unter dem Namen

SCHACHFREUNDE WETZISREUTE

in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg (Register-N r. 1015) eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“Er hat seinen Sitz in Schlier-Wetzisreute, Kreis Ravensburg.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes; und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein "Schachfreunde Wetzisreute" mit Sitz in Wetzisreute verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung von Jugendlichen im Schachspiel, Veranstaltung regelmäßiger Clubabende, Teilnahme an den Mannschaftsturnieren des Schachverbandes Württemberg, Organisation und Teilnahme an Schachturnieren verschiedener Art. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 2          Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.
1.            Erwerb der Mitgliedschaft Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Ellernteils gilt ausdrücklieh auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

-              Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

2.            Verlust der Mitgliedschaft Nach der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

a)            Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  
aa)         Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
b)           Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
bb-1      mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
bb-2      die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
bb-3      Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
bb-4      sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 3          Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
-              Ordentliche Mitglieder
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

§ 4          Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitgliedersind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
-              Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt. an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions - und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 5          Organe des Verein
Organe des Vereins sind:
1.            die Hauptversammlung
2.            der Gesamtausschuss
3.            der Vorstand

§ 6          Hauptversammlung
1.            Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2.            Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a)            Entgegennahme und Genehmigung der .Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter.

b)           Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c)            Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
d)           Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
e)           Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands.
f)            Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter und deren Stellvertreter, sowie die Wahl der Kassenprüfer.
g)            Festsetzung der Beiträge. Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen.
h)           Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
i)             Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

3.            Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen; sie sind vom Vorstand unverzüglich durch Veröffentlichung bekannt zu machen.
4.            Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5.            Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit: ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6.            Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
7.            Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschI. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 7          Gesamtausschuss
1.            Dem Gesamtausschuss gehören an:
a)            die Mitglieder des Vorstandes
b)           Jugendleiter oder deren Stellvertreter.
Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitglieder des. Vorstandes werden auf ein Jahr die übrigen Mitglieder des Gesamtausschusses ebenfalls auf ein Jahr gewählt. Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger. wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.
2.            Dem Gesamtausschuss obliegt:
a)            die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b)           die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
c)            die Beschlussfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen.
3.            Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6 Ziffer 6 entsprechend.
4.            Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.

§ 8          Vorstand
1.           Den Vorstand bilden:
a)           der 1. Vorsitzende
b)           der 2. Vorsitzende
c)           der Kassenwart
d)           Spielleiter
e)           der Jugendwart
f)            der Schriftführer

g)           (der Pressewart)
2.           Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig. die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3.            Von den Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a)            Breiten - und Freizeitsport
b)           Wettkampfsport
c)            Jugendpflege
d)           Öffentlichkeitsarbeit
e)           Finanz-, Steuer - und Vermögensfragen

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden. der dem Vorstand beratend angehört.
4.            Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
5.            Die Organe des Vereins beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche "Ausschüsse beim Vorstand" gebildet werden.
6.            Über die Einberufung der Vorstandssitzung, sowie über die Protokollierung und Beurkundungen der Beschlüsse des Vorstands gilt § 7 Ziffern 3 und 4 entsprechend.

§ 9          Ordnung des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein im Bedarfsfall eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, sowie eine Rechts - und Verfahrensordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind. § 10       Strafbestimmungen. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a)            Verweis
b)           Geldstrafe bis zu 250,- EUR
c)            zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport betrieb und an Veranstaltungen des Vereins

d)           Ausschluss (§ 2.2a, bb). Das Nähere regelt die Rechts - und Verfahrensordnung.

§ 11       Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Die vorgefundenen Mängel müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 12       Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.

§ 13       Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Wetzisreute, den 15.09.1983

Aktualisiert ( Montag, 23. Februar 2009 um 08:52 Uhr )

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